Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2014 abgeändert und das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 in vollem Umfang aufgehoben sowie die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt den Höchstbetrag an Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines Kindes.
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