Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2012 abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2009 Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines am 03.03.2008 geborenen Kindes in Höhe von 300,00 Euro monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Bewilligung von Elterngeld nach dem
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