LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2018
L 13 VG 30/18 B ER
Normen:
BVG § 35 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 720
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 28/18

Kein Anspruch auf erhöhte Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht bei fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen L 13 VG 30/18 B ER

DRsp Nr. 2019/11435

Kein Anspruch auf erhöhte Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht bei fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung

Lässt sich die häusliche Pflege nicht sicherstellen (hier im Falle der Ablehnung einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung nach einer Schädigung des Frontalhirns), ist die Gewährung oder Erhöhung einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 S. 1 BVG kein zweckmäßiges Mittel, um Gesundheitsgefahren abzuwenden und einer Hilfebedürftigkeit wirksam zu begegnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.08.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt dem Antragsgegner auf Gewährung einer höheren Pflegezulage (24 Stunden täglich - Vergütungssatz: höher als 34,00 EUR pro Stunde) nach § 35 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Anspruch.