LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2022
4 Sa 413/22
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 12978/20

Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Ersatz von Gerichtskosten nach ArbGGAusschluss materieller Kostenerstattungsansprüche nach § 12a ArbGGGeltung des § 12a ArbGG auch bei Klagen nach AGGKeine Anwendbarkeit des § 15 AGG bei Kosten des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen VerfahrensEntschädigung nach AGG wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 413/22

DRsp Nr. 2022/17606

Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Ersatz von Gerichtskosten nach ArbGG Ausschluss materieller Kostenerstattungsansprüche nach § 12a ArbGG Geltung des § 12a ArbGG auch bei Klagen nach AGG Keine Anwendbarkeit des § 15 AGG bei Kosten des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens Entschädigung nach AGG wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

I. Wer die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat, regelt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein nach § 12a ArbGG und §§ 91 ff. ZPO. II. § 15 Abs. 1 AGG gewährt keinen Anspruch auf Ersatz gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten entgegen den Regelungen des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO. III. 12a ArbGG schließt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, und damit auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus. IV. § 12a ArbGG gilt uneingeschränkt auch für Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. November 2021 - 56 Ca 12978/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: