LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.04.2010
L 2 SB 58/08
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; SchwbAV § 3 Abs. 1 Nr. 5; RGebStV SH § 6 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 141/06

Kein Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF ohne einen Grad der Behinderung von 80, außer in den besonders geregelten Fallgruppen bei Vorliegen der Voraussetzungen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen L 2 SB 58/08

DRsp Nr. 2011/9568

Kein Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF ohne einen Grad der Behinderung von 80, außer in den besonders geregelten Fallgruppen bei Vorliegen der Voraussetzungen

1. Die Regelung, die die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht), abgesehen von besonders geregelten Fallgruppen von einem Grad der Behinderung von 80 abhängig macht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Die Voraussetzung auch eines Grades der Behinderung von 80 als typisierende Regelung kann nicht jeden Einzelfall erfassen. In atypischen Einzelfällen führt sie nicht systemwidrig dazu, dass der Nachteilsausgleich RF nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4; SchwbAV § 3 Abs. 1 Nr. 5; RGebStV SH § 6 Abs. 1 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers höher als mit 70 zu bewerten ist und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) vorliegen.