Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers höher als mit 70 zu bewerten ist und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) vorliegen.
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