LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.05.2023
L 4 KR 849/23 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V § 9 Abs. 1; SGB V § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 659/23

Kein Anspruch auf Feststellung einer Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAufenthaltstitel nach § 38 Abs. 2 AufenthGBindungswirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 849/23 ER-B

DRsp Nr. 2023/9484

Kein Anspruch auf Feststellung einer Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 2 AufenthG Bindungswirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörde

1. Auch ehemalige Deutsche, die nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 2 AufenthG erhalten, sind - wenn nicht von der Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 3 AufenthG Gebrauch gemacht wurde - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet, die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes selbst sicherzustellen, was eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherung) ausschließt.2. Entscheidungen der sachlich zuständigen Ausländerbehörde über die Art des Aufenthaltstitels - und damit über die Verpflichtung zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts - sind für die Krankenkassen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. März 2023 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V § 9 Abs. 1; SGB V § 9 Abs. 2;

Gründe

I.