LSG Hessen - Urteil vom 27.03.2018
L 3 U 166/13
Normen:
RVO § 547; RVO § 548 Abs. 1; RVO § 580 Abs. 1; RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 212;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 23/11

Kein Anspruch auf Feststellung geltend gemachter Gesundheitsstörungen als Gesundheitserstschäden und Arbeitsunfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen 1966 erlittenen Unfall in der ehemaligen DDR beim Fehlen eines Nachweises eines Kausalzusammenhangs

LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 3 U 166/13

DRsp Nr. 2019/15376

Kein Anspruch auf Feststellung geltend gemachter Gesundheitsstörungen als Gesundheitserstschäden und Arbeitsunfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen 1966 erlittenen Unfall in der ehemaligen DDR beim Fehlen eines Nachweises eines Kausalzusammenhangs

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 547; RVO § 548 Abs. 1; RVO § 580 Abs. 1; RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 212;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Rente.