LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2005
6 Sa 231/05
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1804/04

Kein Anspruch auf gesetzliche Ausbildungsvergütung bei ausreichender Absicherung durch Leistungen des Soldatenversorgungsgesetzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 231/05

DRsp Nr. 2005/20071

Kein Anspruch auf gesetzliche Ausbildungsvergütung bei ausreichender Absicherung durch Leistungen des Soldatenversorgungsgesetzes

Soll nach dem Ausbildungsvertrag die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht von der Arbeitgeberin sondern "via BFD" (Berufsförderungsdienst) gezahlt werden und ist der Auszubildende durch diese Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz finanziell ausreichend abgesichert und bereits zur Durchführung des Ausbildungsverhältnisses bei vollen Bezügen vorzeitig von der Bundeswehr freigestellt worden, tritt die vertragliche Vergütungszahlung zurück; ein vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG besteht bei dieser Sachlage nicht.

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: