LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2019
L 4 R 3620/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2262/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen L 4 R 3620/18

DRsp Nr. 2020/4029

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2014.

Der 1974 geborene Kläger war zuletzt ab 1. März 2008 bis 31. Mai 2012 als Mediengestalter mit den Aufgaben Außendarstellung, Werbung und EDV-Betreuung versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 25. Januar 2012 bezog er Krankengeld, ab dem 6. Juni 2013 - unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld - Arbeitslosengeld bis August 2014. Seit dem 25. Oktober 2010 ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.