LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2018
L 3 R 439/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 461/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen ArbeitsmarktesBerücksichtigung von Gesundheitsstörungen eines Fahrers in der Schülerbeförderung auf orthopädischem Fachgebiet

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen L 3 R 439/18

DRsp Nr. 2019/6080

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen eines Fahrers in der Schülerbeförderung auf orthopädischem Fachgebiet

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger schloss eine Ausbildung als Maschinenbauer und eine Umschulung zum Augenoptiker ab. Als Augenoptiker war der Kläger zuletzt 2002 beschäftigt. Von September 2006 bis Oktober 2013 war er anschließend als Fahrer in der Schülerbeförderung bei der Firma C in H versicherungspflichtig beschäftigt.