1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechs-tes Buch (SGB VI) für die Klägerin, die zuletzt als Kaufmann/frau im Einzelhandel in einem Möbelhaus tätig war (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist ge-setzlich ausgeschlossen).
Die am 17. März 1970 geborene Klägerin ist gelernte Kauffrau im Einzelhandel. Mehr als 15 Jahre lang war sie im Möbelhandel beschäftigt. Auf ihrer letzten Stelle - im Möbelhaus X. - war die Klägerin seit Juli 2008 arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis Februar 2010 Krankengeld sowie anschließend Arbeitslosengeld. Im Juli 2010 nahm die Klägerin ihre Beschäftigung, nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen, wieder in Vollzeit auf, bis das Beschäftigungsverhältnis sodann im Jahr 2011 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages endete.
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