LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
L 10 R 3541/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; ArbZG § 4; ArbStättV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1570/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungKeine quantitative Leistungseinschränkung bei der Notwendigkeit der täglichen Selbstkatheterisierung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 10 R 3541/19

DRsp Nr. 2023/2372

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine quantitative Leistungseinschränkung bei der Notwendigkeit der täglichen Selbstkatheterisierung

Die Notwendigkeit, alle zwei bis drei Stunden eine Toilette aufsuchen zu müssen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann. Auch das Erfordernis, sich (maximal) zweimal am Tag selbst zu katheterisieren, schränkt die berufliche Leistungsfähigkeit nicht ein, da dies außerhalb der täglichen Arbeitszeit erfolgen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; ArbZG § 4; ArbStättV § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Streit.