1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 12. Februar 1959 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
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