LSG Hamburg - Urteil vom 30.07.2019
L 3 R 96/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 R 1090/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser ErwerbsminderungBerücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine psychische Erkrankung im Zusammenspiel mit organischen ErkrankungenKein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit einer Reinigungskraft auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Hamburg, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 3 R 96/17

DRsp Nr. 2019/17713

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine psychische Erkrankung im Zusammenspiel mit organischen Erkrankungen Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit einer Reinigungskraft auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand:

Die am 12. Februar 1959 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.