LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2019
L 7 R 134/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 336/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVerweisbarkeit einer Krankenpflegerin und Haushälterin auf der unteren Anlernebene auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in der Form leichte Einpackarbeiten in der Süßwarenindustrie

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen L 7 R 134/18

DRsp Nr. 2020/3175

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verweisbarkeit einer Krankenpflegerin und Haushälterin auf der unteren Anlernebene auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in der Form "leichte Einpackarbeiten in der Süßwarenindustrie"

Die unter der gewählten Tätigkeitsbezeichnung "leichte Pack- und Sortierarbeiten" in der Ausübungsform des Versandfertigmachers finden sich noch auf dem Arbeitsmarkt in der Form "leichte Einpackarbeiten in der Süßwarenindustrie". Suchwort(e): Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Verweisungstätigkeit "leichte Einpackarbeiten in der Süßwarenindustrie"

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.