LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.09.2017
L 11 KR 3371/17 ER-B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 40 Abs. 3 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2651/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 3371/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/15999

Kein Anspruch auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Für die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.

1. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob ein Anspruch auf stationäre Reha-Leistungen besteht oder nicht, Anspruch auf Krankenbehandlung als Sachleistung haben. 2. Da deshalb die Behandlung akuter Krankheiten stets gesichert ist, entstehen Versicherten durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, von Ausnahmen wie z.B. einer Anschlussheilbehandlung abgesehen, keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 3. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage genügt daher eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten. 4. Darüber hinaus fehlt es in diesen Fällen regelmäßig bereits an einem Anordnungsgrund.

Tenor