LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.12.2016
L 5 KR 154/16 ER
Normen:
SGG § 192; SGG § 193; SGG § 57; SGG § 63 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1; ZPO §§ 166 ff.;

Kein Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtangabe des Wohnsitzes, Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 154/16 ER

DRsp Nr. 2017/1376

Kein Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtangabe des Wohnsitzes, Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn ein Antragsteller ohne schwerwiegenden Grund weder seinen Wohnsitz, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort angibt. Das gilt auch bei Obdachlosigkeit.

1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. 2. Um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG zu bestimmen, ist nicht zwingend der Wohnsitz oder der Beschäftigungsort anzugeben; insoweit reicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auch die Angabe des Aufenthaltsortes und damit den Ort der faktischen Anwesenheit, ohne insoweit einen "gewöhnlichen" Aufenthaltsort anders als § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu verlangen; ein solcher besteht auch bei Obdachlosigkeit.