BAG - Urteil vom 14.11.2012
5 AZR 815/11
Normen:
Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg (gültig ab 1. Januar 2007) § 19C; GewO § 107 Abs. 2; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 101
AuR 2013, 142
BFH/NV 2013, 895
DB 2013, 406
DStR 2013, 715
EzA-SD 2013, 16
NZA-RR 2013, 392
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 24/11
ArbG Mannheim, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 112/10

Kein Anspruch auf Personalrabatt bei Sachbezug mittels eines Warengutscheins

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 815/11

DRsp Nr. 2013/1632

Kein Anspruch auf Personalrabatt bei Sachbezug mittels eines Warengutscheins

Orientierungssatz: Führt ein Tarifvertrag des Einzelhandels eine Vorsorgeleistung in Form der Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags zur Altersvorsorge oder eines Langzeitkontos ein, lässt es aber - unter Ausschluss einer Barauszahlung - zu, dass die Beschäftigten an deren Stelle einen nominal gleichwertigen Warengutschein ihres Arbeitgebers wählen, stellt die Einlösung des Warengutscheins einen steuerbegünstigten Sachbezug dar, auf den etwaige betriebliche Regeln eines Personaleinkaufs keine Anwendung finden.

1. Im Bereich des MTV Einzelhandel Baden-Württemberg besteht beim Bezug von Waren unter Inanspruchnahme von Warengutscheinen durch den Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Gewährung eines Personalrabatts. 2. Ein Anspruch auf Gewährung des Personalrabatts folgt ebenfalls nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Personaleinkaufskarte“, denn diese regelt keine Rabattansprüche einzelner Arbeitnehmer.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 24/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 112/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!