BSG - Beschluss vom 25.08.2023
B 8 SO 86/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 194/21
SG Augsburg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 10/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 86/22 BH

DRsp Nr. 2023/13700

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, wenn nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte – hier im Falle der Rügen einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, A, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114;

Gründe

I

Im Streit ist die Feststellung, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger einmal jährlich Leistungen für Besuchsfahrten zu seiner Tochter und dem Enkelsohn im Ausland zu gewähren.