BSG - Beschluss vom 28.09.2023
B 5 R 32/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 -9; SGG § 73 Abs. 4 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 141/20
SG Lübeck, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 171/17

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungÜbermittlung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 32/23 BH

DRsp Nr. 2023/14232

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Übermittlung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn der Kläger zwar den Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular am letzten Tag der Rechtsmittelfrist übermittelt, dieser Vordruck jedoch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keinerlei Angaben enthält und deshalb offenkundig unzureichend ausgefüllt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 -9; SGG § 73 Abs. 4 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Das LSG hat im Urteil vom 20.3.2023 einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint und dessen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 8.10.2020 zurückgewiesen. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 11.7.2023 zugestellt worden.