LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.03.2023
L 7 R 141/20
Normen:
SGB VI § 43; SGB II § 44a Abs. 1a S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 171/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungAusreichendes Leistungsvermögen von sechs Stunden beim Vorliegen einer psychischen ErkrankungPflegetätigkeit für einen Angehörigen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen L 7 R 141/20

DRsp Nr. 2023/14112

Kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Ausreichendes Leistungsvermögen von sechs Stunden beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung Pflegetätigkeit für einen Angehörigen

Es ist kein objektivierbarer Anhaltspunkt gegeben, dass eine psychische Erkrankung zu einem Absinken der Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden geführt hat, wenn der Versicherte einen Angehörigen als 24/7-Pflegeperson versorgt und mithin in der Lage ist, für sich und eine andere Person strukturierende, gestaltende und versorgende Handlungen vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB II § 44a Abs. 1a S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente.

Auf die Aufforderung des Jobcenters Lübeck beantragte der 1969 geborene Kläger am 27. Mai 2016 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung zahlreicher organischer Leiden. Darüber hinaus verwies er auf umfangreiche soziale und finanzielle Probleme, die ihn belasten würden.