LSG Hessen - Beschluss vom 30.08.2019
L 4 SO 145/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 22/19 ER

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung

LSG Hessen, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen L 4 SO 145/19 B

DRsp Nr. 2019/14118

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A Stadt, zu bewilligen,

ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene sozialgerichtliche Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht liegen nicht vor.