LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2019
L 21 AS 820/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1411/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender ErfolgsaussichtUnzulässigkeit der Klage gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen L 21 AS 820/19 B

DRsp Nr. 2019/15653

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht Unzulässigkeit der Klage gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB II

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Änderungsbescheid.

Die 1971 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Sie wohnt gemeinsam mit ihren 1993 und 1998 geborenen Töchtern in H.