Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Änderungsbescheid.
Die 1971 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Sie wohnt gemeinsam mit ihren 1993 und 1998 geborenen Töchtern in H.
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