LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2019
L 19 AS 1574/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 431/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender ErfolgsaussichtUnzulässigkeit der Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 1574/18 B

DRsp Nr. 2019/16683

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht Unzulässigkeit der Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.08.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen Bescheide des Beklagten, mit denen die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von März 2010 bis zum 22.09.2016 aufgehoben und die erbrachten Leistungen zurückgefordert werden.

Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und bezieht langjährig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, nach Zuzug aus B ab Januar 2007 seitens des Beklagten. Mit Ausnahme einer kurzzeitigen geringfügigen Tätigkeit bis Oktober 2007 sind nach Aktenlage keine Erwerbseinkünfte des Klägers bekannt geworden. In den für die Leistungszeiträume ab März 2010 gestellten Anträgen hat der Kläger jeweils angegeben, weder über Vermögen noch über Einkünfte zu verfügen.