LSG Hessen - Beschluss vom 27.11.2019
L 6 AS 444/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 251/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilliger RechtsverfolgungAnforderungen an die Annahme von Mutwilligkeit in einem Rechtsstreit über die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftsbedarfen nach dem SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beim Vorliegen eines Parallelverfahrens der Beteiligten für einen anderen Bewilligungszeitraum

LSG Hessen, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 444/19 B

DRsp Nr. 2020/13175

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilliger Rechtsverfolgung Anforderungen an die Annahme von Mutwilligkeit in einem Rechtsstreit über die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftsbedarfen nach dem SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beim Vorliegen eines Parallelverfahrens der Beteiligten für einen anderen Bewilligungszeitraum

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juni 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das dort unter dem Aktenzeichen S 6 AS 251/19 geführte Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., C-Stadt, zu gewähren,

ist zulässig, aber begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA C., C-Stadt, nicht zu.