Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juni 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das dort unter dem Aktenzeichen S
ist zulässig, aber begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA C., C-Stadt, nicht zu.
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