BSG - Beschluss vom 25.07.2022
B 12 KR 20/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 12/22
SG Stade, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 17/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

BSG, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 20/22 BH

DRsp Nr. 2022/16414

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2022 - L 4 KR 12/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.6.2022 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.6.2022, das die Vollstreckung von Beitragsrückständen zum Gegenstand hat, mit einem von ihr unterzeichneten und am 23.6.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.6.2022 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.