Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2022 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.6.2022 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.6.2022, das die Vollstreckung von Beitragsrückständen zum Gegenstand hat, mit einem von ihr unterzeichneten und am 23.6.2022 beim
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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