LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.06.2023
L 3 R 310/22
Normen:
§ 43 SGB VI; § 153 Abs 4 SGG;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 12/22

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VIRestleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen ArbeitsmarktKeine Freistellung durch die Pflege von Angehörigen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen L 3 R 310/22

DRsp Nr. 2023/11114

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Keine Freistellung durch die Pflege von Angehörigen

1. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn der Versicherte noch in der Lage ist, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. 2. Eine Freistellung von einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Pflege – hier für erbrachte Pflegeleistungen für den Ehemann – ist im System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angelegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 43 SGB VI; § 153 Abs 4 SGG;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.