LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2017
L 8 SO 32/17 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 6; EuFürsAbk Art. 1; SGB XII § 21; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 3 und S. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 57/17 ER

Kein Anspruch auf Sozialhilfe für eine spanische Staatsangehörige im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 3 SGB XII

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 32/17 B ER

DRsp Nr. 2017/15856

Kein Anspruch auf Sozialhilfe für eine spanische Staatsangehörige im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 3 SGB XII

Existenzsichernde Leistungen für eine spanische Staatsangehörige.

Auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 3 SGB XII verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen einer Antragstellerin, ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Sozialleistungen zu sichern, und den Interessen der Allgemeinheit, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 SGB XII niedergelegt hat.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 6; EuFürsAbk Art. 1; SGB XII § 21; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 3 und S. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren eine Leistungspflicht des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) streitig.