Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren eine Leistungspflicht des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) streitig.
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