LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2021
L 11 KR 494/21
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; BtMG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2168/20

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Verfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 494/21

DRsp Nr. 2022/14839

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Verfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind nicht erfüllt, wenn dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung stehen – hier zur Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen, Depressionen, Angststörungen, Schlafstörungen, Stress-Syndrome, Rückenschmerzen und chronischer Schmerzsyndrome - und im Einzelfall zur Anwendung kommen können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.01.2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; BtMG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln nach § 31 Abs 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.

Die 1973 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert.