LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.2019
L 8 U 53/16
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 104/16

Kein Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen einer unfallbedingten BehandlungsbedürftigkeitAbgrenzung zu unfallunabhängigen psychischen GesundheitsstörungenKeine Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer unfallbedingten Verletzung der Lendenwirbelsäule

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2019 - Aktenzeichen L 8 U 53/16

DRsp Nr. 2020/6686

Kein Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit Abgrenzung zu unfallunabhängigen psychischen Gesundheitsstörungen Keine Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer unfallbedingten Verletzung der Lendenwirbelsäule

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines am 17. Mai 1997 erlittenen Arbeitsunfalls hat.

Der 1960 geborene Kläger, der als EDV-Techniker beim _______krankenhaus H_______ beschäftigt war, befand sich am Morgen des 17. Mai 1997 in der eigenen Wohnung in Rufbereitschaft. Als er für die Lösung eines Problems im Labor (Ausfall einer Blutgerinnungsmaschine) ein Fachbuch benötigte, das auf einem hohen Regal stand, stieg er auf einen Stuhl, der dann umkippte. Der Kläger fiel mit dem Rücken auf die Türschwelle zwischen seinem Arbeits- und Wohnzimmer.