LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2021
6 Sa 51/21
Normen:
GRA Groß- und Einzelhandel NRW vom 14.03.1980; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 53/20

Kein Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe VIb GRAAbteilungsleiter Checkout eines Supermarkts ohne tragende Verantwortung für genuinen Sachbereich bzw. Abteilung im tariflichen SinneAuslegung des Begriffes Abteilung als nicht feststehender Rechtsbegriff

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 51/21

DRsp Nr. 2021/11907

Kein Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe VIb GRA Abteilungsleiter "Checkout" eines Supermarkts ohne tragende Verantwortung für genuinen Sachbereich bzw. Abteilung im tariflichen Sinne Auslegung des Begriffes "Abteilung" als nicht feststehender Rechtsbegriff

Untereinheiten der in dem Tätigkeitsbeispiel zur Gehaltsgruppe VI b) des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel NRW beispielhaft aufgeführten Abteilungen bzw. Sachbereichen sind keine Abteilungen im Sinne dieser Tarifnorm. Dementsprechend fällt die Leiterin des im Wesentlichen den Kassenbereich umfassenden "Checkout" eines Selbstbedienungs-Großmarktes nicht in dieses Tätigkeitsbeispiel. Der Checkout ist nur eine Untereinheit des im Tätigkeitsbeispiel explizit aufgeführten "Verkaufs".

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.12.2020 - AZ.: 2 Ca 53/20 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GRA Groß- und Einzelhandel NRW vom 14.03.1980; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 3. 4. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.