LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2017
L 6 U 1655/16
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 2; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 396
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2322/15

Kein Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung bei freiwilliger Aufnahme einer anderen Arbeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 6 U 1655/16

DRsp Nr. 2017/6826

Kein Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung bei freiwilliger Aufnahme einer anderen Arbeit

Nach einem Arbeitsunfall tritt eine Verletztengeld ausschließende Arbeitsfähigkeit auch ein, wenn freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird. Die neue Tätigkeit wird dann zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.

1. Arbeitsfähigkeit tritt ohne weiteres (fiktiv) dadurch ein, dass freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird. 2. Die neue Tätigkeit wird dann zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. 3. Spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren endet ein "nachgehender" Berufsschutz für die vormals ausgeübte oder - bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - eine dieser gleichwertigen Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 2; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztengeldzahlung ab dem 15. Januar 2015.