LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2019
L 2 U 35/18
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 228/14

Kein Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit - hier aufgrund von Verletzungen nach einem Verkehrsunfall

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen L 2 U 35/18

DRsp Nr. 2020/12762

Kein Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit – hier aufgrund von Verletzungen nach einem Verkehrsunfall

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 46 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Rente sowie Zahlung von Verletztengeld über den 31. März 2010 hinaus.

Die am 16. Mai 1951 geborene Klägerin erlitt am 10. Juni 2008 einen Verkehrsunfall, als sie sich auf dem Weg zur Arbeit befand. Prof. Dr. E. schilderte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17. Juli 2008, dass die Klägerin von einem LKW überrollt worden sei. Als Erstdiagnose wurden in der Unfallanzeige aufgeführt: ein Verdacht auf eine Kieferköpfchenläsion links, eine Risswunde zwischen dem vierten und fünften Finger links, eine Kopfplatzwunde frontal, ein Weichteilschaden am Unterschenkel beidseits, eine bimalleoläre obere Sprunggelenksfraktur links, eine Fraktur und Impression des Hüftkopfes, eine dorsale Hüftluxation links mit Pfannenrandfragment sowie multiple Prellungen.