LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.10.2003
9 Sa 214/03
Normen:
ZulagenTV D. AG § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1746/02

Kein Anspruch auf Verpflegungspauschale und Fahrentschädigung für im Rangierdienst eines Knotenbereichs Beschäftigte - Auslegung des Begriffs der Fahrtätigkeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 214/03

DRsp Nr. 2006/1866

Kein Anspruch auf Verpflegungspauschale und Fahrentschädigung für im Rangierdienst eines Knotenbereichs Beschäftigte - Auslegung des Begriffs der Fahrtätigkeit

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Fahrtätigkeit", der in § 19 ZTV verwendet wird, stammt nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch sondern aus dem Steuerrecht; steuerrechtlich sind Reisekosten Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aus der Durchführung von Dienstreisen erwachsen (§ 9 EStG), als Hauptkosten also Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwand.2. Fahrtätigkeit im Tarifsinne als Voraussetzung für den in § 19 ZTV geregelten Anspruch auf eine Verpflegungspauschale kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebssitzes des Arbeitgebers ständig unterwegs ist.3. Die Fahrentschädigung gemäß § 21 Abs. 1 ZTV steht nach den tariflichen Bestimmungen den im Triebfahrzeug- und Zugbegleitdienst eingesetzten Angestellten und Arbeitern für die Dauer ihrer Tätigkeit in diesen Dienstzweigen; ein als Lokrangierführer im Rangierdienst tätiger Mitarbeiter gehört daher nicht zum Kreis der Angestellten und Arbeiter, die nach § 21 Abs. 1 ZTV Anspruch auf Fahrentschädigung haben.

Normenkette:

ZulagenTV D. AG § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;

Tatbestand: