LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2017
L 6 U 2131/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 4321/14

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung einer Geschäftsreise in das AuslandAnforderungen an das Vorliegen eines versicherten Heimwegs beim plötzlichen Verlassen von Geschäftsverhandlungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 6 U 2131/16

DRsp Nr. 2017/6827

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung einer Geschäftsreise in das Ausland Anforderungen an das Vorliegen eines versicherten Heimwegs beim plötzlichen Verlassen von Geschäftsverhandlungen

1. Reist ein handlungsbevollmächtigter Beschäftigter eines Unternehmens der Photovoltaik-Branche ins Ausland, um dort - außerhalb des handelsrechtlichen Geschäftszwecks des Unternehmens - eine Kaufoption für einen Pkw der Luxusklasse zu veräußern, die seinem Unternehmen allein wegen seiner privaten Kontakte zugeteilt worden ist, so begründen diese Umstände Zweifel daran, dass die Reise betrieblich veranlasst ist. 2. Verlässt ein Beschäftigter ein Lokal, in dem Geschäftsverhandlungen geführt worden sind, geschieht dies jedoch plötzlich und ohne Verabschiedung von seinem Verhandlungspartner und anderen Gästen und unter Zurücklassen privater Gegenstände in dem Lokal, so spricht dies dagegen, dass der Beschäftigte zu einem - versicherten - Heimweg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII aufgebrochen ist.