LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2018
L 11 KR 473/18
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 1512/16

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Saugglocke nach Klobe als Hilfsmittel in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Anerkennung der Saugglockentherapie als neue Behandlungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 473/18

DRsp Nr. 2019/1547

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Saugglocke nach Klobe als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anerkennung der Saugglockentherapie als neue Behandlungsmethode

Hat der Hilfsmittelhersteller aufgrund fehlender Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses keinen Anspruch auf Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis und darf die Methode zudem nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, dann gilt für den Anspruch des Versicherten nach § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB V nichts anderes (hier Behandlung mittels einer Saugglocke nach Klobe).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten für die Versorgung des Klägers mit einer Saugglocke nach Klobe und eine entsprechenden Therapie.