Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 03.07.1995 bis zum 31.10.2001 ein Arbeitverhältnis. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand maßgeblich darin, das Betriebsgrundstück der Beklagten gärtnerisch zu pflegen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
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