LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2004
18 Sa 1208/03
Normen:
BRTV § 8 Ziffer 1 § 8 Ziffer 4 § 8 Ziffer 6 § 8 Ziffer 8 § 8 Ziffer 15.1 ; VTV/Bau § 18 Abs. 1 ; GewO § 108 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg - 1 (3) Ca 279/03 - 17.06.2003,

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung von Urlaubstagen und Abführung prozentualer Bruttolohnanteile an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1208/03

DRsp Nr. 2004/9821

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung von Urlaubstagen und Abführung prozentualer Bruttolohnanteile an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Urlaubstage an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft meldet und prozentuale Bruttolohnanteile an die Kasse abführt; nach § 8 Ziffer 15.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe hat allein die zuständige Urlaubskasse einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegen die Arbeitgeber.

Normenkette:

BRTV § 8 Ziffer 1 § 8 Ziffer 4 § 8 Ziffer 6 § 8 Ziffer 8 § 8 Ziffer 15.1 ; VTV/Bau § 18 Abs. 1 ; GewO § 108 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 03.07.1995 bis zum 31.10.2001 ein Arbeitverhältnis. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand maßgeblich darin, das Betriebsgrundstück der Beklagten gärtnerisch zu pflegen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.