BSG - Urteil vom 28.09.2016
B 6 KA 40/15 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 4a;
Fundstellen:
BSGE 122, 55
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 258/13

Kein Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf die unbeschränkte Nachbesetzung einer chirurgischen Arztstelle mit einem Orthopäden und Unfallchirurgen

BSG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 40/15 R

DRsp Nr. 2017/2208

Kein Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf die unbeschränkte Nachbesetzung einer chirurgischen Arztstelle mit einem Orthopäden und Unfallchirurgen

Voraussetzung für die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanung angehören.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Berlin vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 4a;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr im Wege der Nachbesetzung der Stelle eines Facharztes für Chirurgie eine Anstellungsgenehmigung für einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ohne Beschränkung auf unfallchirurgische Tätigkeiten zu erteilen war.