Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin und Berufungsführerin (im Weiteren: Klägerin) begehrt die Aufhebung zweier Schreiben des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter).
Die 1970 in M. geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt nach ihren Angaben seit 2010 in Deutschland. Seit 2014 wohnt sie in D. Sie ist seither nicht erwerbstätig gewesen und bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach ihren Angaben erwarb die Klägerin am M. Staatlichen Institut für Stahl und Legierungen Qualifikationen als Diplom-Metallurgie-Ingenieur mit Schwerpunkt Metallphysik und als Ökonom-Manager.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 bat die Klägerin den Beklagten um einen Besprechungstermin in der Leistungsabteilung, da ihr Konto gepfändet worden sei. Dies sei rechtswidrig, denn SGB II -Leistungen seien unpfändbar. Dem Schreiben legte sie folgende Schriftstücke in Kopie bei:
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