Die Parteien streiten um ein anteiliges Weihnachtsgeld. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2004 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 28.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2004 Berufung eingelegt und diese am 28.12.2004 begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer auf die Berufungsbegründung (Blatt 37 - 39 d. A.) Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.338,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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