LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2005
4 Ta 236/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6/05

Kein Arbeitsrechtsweg bei freier Tätigkeit in Steuerbüro - unsubstantiierter und schlagwortartiger Sachvortrag zur Arbeitnehmereigenschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 236/05

DRsp Nr. 2006/1751

Kein Arbeitsrechtsweg bei freier Tätigkeit in Steuerbüro - unsubstantiierter und schlagwortartiger Sachvortrag zur Arbeitnehmereigenschaft

Der Rechtweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben, wenn dem klägerischen Sachvortrag nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger ausgeführt hat, insbesondere ob diese nicht mit einer möglicherweise als freier Mitarbeiter eventuell getätigten Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten im Zusammenhang stehen, und auch keine Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die für eine Arbeitnehmereigenschaft erforderliche Eingliederung in den Betrieb oder eine Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Arbeitgeber ergeben können.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;

Gründe:

Der Kläger macht Vergütungsansprüche in Höhe von geschätzten 9.000,00 EUR geltend. Er war ehemals im Steuerberatungsbüro seines eigenen Bruders mit der Erbringung von Vorbereitungsarbeitungen für Steuererklärungen betraut.

Zum 31.12.2001 kündigte sein Bruder dieses Rechtsverhältnis.

Zwischen den Parteien ist nunmehr streitig, ob und aufgrund welcher vertraglicher Grundlage ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, die im Jahre 2002 das Steuerberatungsbüro des Bruders des Klägers übernommen hat, bestand.