LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.07.2004
8 Ta 72/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GVG § 23 Nr. 1 § 71 ;
Vorinstanzen:
ArbG Naumburg - 1 Ca 66/04 - 24.03.2004,

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um Anstellungsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 72/04

DRsp Nr. 2006/1875

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um Anstellungsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft

1. Betrifft der Rechtsstreit das Anstellungsverhältnis des Klägers als hauptamtliches Vorstandsmitglied der beklagten Genossenschaft, gilt er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer; gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG ist somit ausschließlich das Landgericht zuständig.2. Der Rechtsstreit betrifft das der Organstellung des Klägers zugrunde liegende Anstellungsverhältnis, wenn die ihm gegenüber erklärte Kündigung ausdrücklich den Dienstvertrag als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der beklagten Genossenschaft und damit unzweifelhaft das der Vorstandsstellung zugrunde liegende Anstellungsverhältnis betrifft.3. Will der Kläger behaupten, dass neben dem Anstellungsverhältnis ein gesondertes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, hat er eine einfache Feststellungsklage auf Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses zu erheben, wenn die ihm erklärte Kündigung ein solches Rechtsverhältnis offensichtlich nicht berührt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GVG § 23 Nr. 1 § 71 ;

Gründe:

I.