LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2005
2 Ta 206/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 233/05

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 206/05

DRsp Nr. 2006/1730

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis

1. Für den Organgeschäftsführer einer GmbH gilt kraft gesetzlicher Fiktion in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass dieser kein Arbeitnehmer ist, so dass in einem solchen Fall allein die Rechtsbehauptung, er sei trotzdem Arbeitnehmer, nicht ausreichen kann, um bereits bei der Rechtswegprüfung zum Ergebnis zu gelangen, allein aufgrund dieser Behauptung sei schon der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründet; die gesetzliche Fiktion von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon, ob sich das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Dienstverhältnis in seiner Ausgestaltung als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt.