LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2004
9 Ta 267/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1796/04

Kein Arbeitsrechtsweg bei Zahlungsantrag auf Annahmeverzugslohn aus Studentenjob

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 267/04

DRsp Nr. 2005/11897

Kein Arbeitsrechtsweg bei Zahlungsantrag auf Annahmeverzugslohn aus Studentenjob

Der Zahlungsantrag eines Studenten auf Annahmeverzugslohn setzt nicht zwingend voraus, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, da die gesetzlichen Regelungen der §§ 615, 293 ff. BGB ein Arbeitsverhältnis nicht erwähnen oder voraussetzen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der Student ist, führte vom 23.03. bis 27.03.2004 Regalumbau- und Einräumtätigkeiten in dem Drogeriemarkt Z in Y aus; hierbei handelte es sich um einen sogenannten Studentenjob.

Dem vorausgegangen war eine Anzeige der Beklagten zu 3) auf der Internetseite "www.XX.de" (vgl. Bl. 31 d. A.), in der Mitarbeiter für Umbauten im Drogeriebereich gesucht wurden und unter der Rubrik "Anforderungsprofile" unter anderem mitgeteilt wurde: "Gewerbeschein ist Voraussetzung für unsere Zusammenarbeit".

Daraufhin setzte sich Herr X X, ebenfalls ein Student, mit dem Beklagten zu 2) in Verbindung und trat als Leiter eines dreiköpfigen Teams, zu dem auch der Kläger gehörte, auf.