LAG Hamm - Beschluss vom 30.06.2008
2 Ta 871/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 2 b ; UrhG § 104 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2008, 578
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 95/08

Kein Arbeitsrechtweg für Urheberrechtssachen ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 871/07

DRsp Nr. 2008/14308

Kein Arbeitsrechtweg für Urheberrechtssachen ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung

Wird ein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht, ist gemäß § 104 Satz 1 UrhG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben; die Arbeitsgerichte sind nur dann zuständig, wenn ausdrücklich eine Vergütung vereinbart worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 2 b ; UrhG § 104 Satz 1 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger, der bei der Beklagten als Berater und Verkäufer tätig war, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Anspruch mit der Begründung, er habe über seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus in erheblichem Umfang urheberrechtsschutzfähige Sonderleistungen erbracht, nämlich die Entwicklung eines Handbuchs für die Warenkunde und Warenpräsentation mit Verkaufstipps sowie die Klinikfibel. Außerdem habe er die redaktionelle Entwicklung, Gestaltung und Betreuung der Homepage der Beklagten gepflegt und dadurch ebenfalls weitere urheberrechtsschutzfähige Sonderleistungen erbracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt.