LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2004
9 Ta 240/04
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3412/03

Kein Arbeitsverhältnis bei Beratervertrag - Darlegungspflicht zur Rechtwegentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 240/04

DRsp Nr. 2005/2943

Kein Arbeitsverhältnis bei Beratervertrag - Darlegungspflicht zur Rechtwegentscheidung

1. Für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und damit die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten reicht es nicht aus, wenn eine Partei lediglich behauptet, die für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen rechtlichen Kriterien lägen vor; vielmehr muss die Partei, die einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat, der keinerlei Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis bietet, darlegen, aufgrund welcher Tatsachen es bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis gekommen sein soll. 2. Die Partei hat insoweit Fakten vorzutragen zur inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Weisungsgebundenheit des Klägers; hierfür reicht es nicht aus, einfach darauf hinzuweisen, die Beklagte habe moniert, der Kläger habe die von ihm geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht. 3. Allein die Verwendung der Bezeichnung "Arbeitsleistung" und die zwischen den Parteien unstreitig mündlich vereinbarte Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtfertigen es nicht, von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I.