I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Promotionsstipendiumsvertrages sowie die Zahlung einer monatlichen Stipendiumszahlung. Die Beklagten, eine Berliner Hochschule sowie ein dortiger Hochschullehrer, haben die Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genanntem Beschluss, der der Klägerin am 10.03.05 zugestellt worden ist, festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, da es der Auffassung gewesen ist, dass der vorliegende Stipendiumsvertrag ein Vertrag des öffentlichen Rechts ist, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 VwGO gegeben ist. Wegen der ausführlichen Begründung und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Beschluss vom 4. März 2005 Bl. 54 - 57 d.A. verwiesen.
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