LAG Chemnitz - Urteil vom 17.07.2019
2 Sa 364/18
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 615 S. 1-2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 114/18

Kein ausdrückliches Leistungsangebot des Schuldners bei unwiderruflicher Freistellung durch den GläubigerAnrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes auf den VerzugsschadenGeltung der Kostenerstattungspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im arbeitsgerichtlichen erstinstanzlichen Urteilsverfahren

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 364/18

DRsp Nr. 2019/13933

Kein ausdrückliches Leistungsangebot des Schuldners bei unwiderruflicher Freistellung durch den Gläubiger Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes auf den Verzugsschaden Geltung der Kostenerstattungspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im arbeitsgerichtlichen erstinstanzlichen Urteilsverfahren

§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird im Arbeitsrecht nicht von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt (entgegen BAG vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18 -).

Die Berufung der Beklagten/Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.09.2018 - 11 Ca 114/18 - wird auf Kosten der Beklagten/Widerklägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für sie und insoweit zugelassen, als sie auch zur Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von dreimal 40,00 € = 120,00 € verurteilt ist. Im Übrigen ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 615 S. 1-2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Beklagte zu verurteilen ist, an den Kläger Vergütung für

- Oktober 2017 in Höhe von 2.412,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2017 zzgl. einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nette abzüglich gezahlter 462,98 € netto,