LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2007
5 Sa 521/07
Normen:
BGB § 133 § 147 Abs. 2 § 148 § 157 § 307 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 299/07

Kein Auslegung einer vom Wortlaut eindeutigen Ausgleichsquittung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 521/07

DRsp Nr. 2008/14562

Kein Auslegung einer vom Wortlaut eindeutigen Ausgleichsquittung

1. Die Formulierung "der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erklären, dass Ansprüche oder Rechte irgendwelcher Art gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem Rechtsverhältnis und nach seiner Beendigung nicht mehr bestehen" ist klar und eindeutig und damit einer Auslegung nicht zugänglich; denn schon der Wortlaut spricht bezüglich möglicherweise bestehender wechselseitiger Ansprüche entweder für einen vorsorglichen Erlassvertrag oder ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis.2. Auch wenn die Übersendung einer derartigen Ausgleichsquittung im Hinblick auf den zuvor zwischen den Parteien abgeschlossenen zeitnahen Aufhebungsvertrag, der explizit eine Rückzahlungsverpflichtung und deren Modalitäten vorsieht, ungewöhnlich erscheint, ist auch die Übersendung einer Ausgleichsquittung mit diesem klaren und eindeutigen Inhalt im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag nicht minder ungewöhnlich.

Normenkette:

BGB § 133 § 147 Abs. 2 § 148 § 157 § 307 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.