LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.04.2005
6 Ta 59/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 S. 2 § 176 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ha 20/04

Kein Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung an die Partei statt an deren Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 59/05

DRsp Nr. 2005/11962

Kein Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung an die Partei statt an deren Prozessbevollmächtigten

Die Beschwerdefrist wird nicht in Gang gesetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe per Zustellungsurkunde dem Kläger statt dessen Prozessbevollmächtigten zustellt; nach § 176 ZPO müssen Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 S. 2 § 176 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 25.10.2004 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, welche unter dem gleichen Datum eingereicht wurde, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Z. zu bewilligen, woraufhin mit Schreiben vom 27.10.2004 die Klägerseite aufgefordert wurde, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 07.12.2004 hat der Kläger sodann klargestellt, dass es sich bei dem Klagentwurf um eine Klageschrift handeln solle.