BSG - Urteil vom 23.03.2016
B 6 KA 8/15 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 3; SGB V § 106a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 101/13

Kein Berücksichtigung bundesmantelvertraglich vereinbarter Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Abrechnungen zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung

BSG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 8/15 R

DRsp Nr. 2016/14426

Kein Berücksichtigung bundesmantelvertraglich vereinbarter Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Abrechnungen zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung

Die Kassenärztliche Vereinigung ist an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gebunden und bei deren Umsetzung auf die Prüfung etwaiger Begrenzungen der Richtigstellungsbefugnis gegenüber dem Vertragsarzt beschränkt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 3; SGB V § 106a Abs. 6;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) berechtigt ist, der Forderung der klagenden gesetzlichen Krankenkasse auf sachlich-rechnerische Richtigstellung ärztlicher Abrechnungen vertraglich vereinbarte "Bagatellgrenzen" (Geringfügigkeitsgrenzen) entgegenzuhalten.